D: Vorgehen gegen den Einsatz von Google Analytics angekündigt
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Der Hamburger Datenschutzbeauftragter Caspar gab in einem Interview mit der Zeitung FAZ bekannt, gegen Betreiber von Internet-Seiten vorgehen zu wollen, die Google Analytics einsetzen.
Schon seit geraumer Zeit ist der Analyse-Dienst Gegenstand heftiger Diskussionen. Der so genannte Düsseldorfer Kreis hat Anforderungen für eine datenschutzkonforme Reichweitenmessung aufgestellt. Caspar steht auf dem Standpunkt, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind.
Den rechtlichen Hintergrund bildet § 15 Telemediengesetz (TMG).
Ursprünglich erhob der Dienst Google Analytics die vollständige IP-Adresse. Nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises handelt es sich bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum. Diese Erhebung und Verwendung der IP-Adresse ist nur mit der Einwilligung des Nutzers möglich. An einer solchen fehlt es jedoch. Inzwischen bietet der Dienst die Möglichkeit über die Option „_anonymizeIP()“ das letzte Oktet der IP-Adresse zu löschen, womit der Personenbezug über die IP-Adresse entfällt.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass die Möglichkeit gegen die Verwendung eines pseudonymen Nutzerprofils zu widersprechen nicht für alle Nutzer möglich ist; die bereitgestellten Plugins funktionierten nicht in allen Browsern. Die wirksame Umsetzung des Widerspruchsrechts war eine der zentralen Forderungen des Düsseldorfer Kreises.
Die Verantwortung für den Einsatz von Google Analytics trägt der Seitenbetreiber. Er ist verantwortliche Stelle im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung. Für die Auftragsdatenverarbeitung sieht § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) spezielle Anforderungen an die Vereinbarung vor. Nach Caspars Darstellung genügt die Vereinbarungen, die Google vorgelegt habe nicht.
Caspar kündigte an, den Einsatz von Google Analytics ahnden zu wollen. Dies könne durch Bußgelder und/oder durch eine Musterklage geschehen.
Bußgelder von bis zu 50.000,-- € können sich aus dem TMG und dem BDSG ergeben.
Seitenbetreiber sollten nach dieser Ankündigung abwägen, ob Sie den Dienst weiterhin einsetzen wollen. Jedenfalls sollten sie die Option _anonymizeIP() verwenden, deutlich auf die Möglichkeiten des Widerspruchs hinweisen und über so genannten Browserweichen nachdenken.
Quellen:
