D: BGH erklärt die kurzfristige Speicherung dynamischer IP-Adressen für zulässig
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen BGH III ZR 146/10, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die kurzfristige Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) für zulässig erklärt, sofern dies erforderlich ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes entgegenzuwirken.
Geklagt hatte ein Nutzer gegen die Praxis seines Internetproviders, die IP-Adresse für einen Zeitraum von sieben Tagen nach Beendigung der Verbindung zu speichern. Der Nutzer hatte bei seinem Provider einen zeit- und volumenunabhängigen Tarif gebucht und hielt die Speicherung für unzulässig, da sie weder zu Abrechnungszwecken noch um Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes entgegenzuwirken. Bei dem von dem Kunden gewählten Tarif wies der Provider dem Nutzer bei jedem neuen Einwahlvorgang eine neue IP-Adresse (dynamische IP) zu.
Der BGH nahm in seinem Urteil eine Interessensabwägung vor und kam zu dem Schluss, dass die Sicherheit und Aufrechterhaltung des Telekommunikationsbetriebes, zu dem § 109 TKG, den Provider verpflichte, Verfahren zur Erkennung von Störungen vorzusehen. Zur Abwehr von Spam-Versand oder Denial of Service Attacken sei im Rahmen des § 100 Abs. 1 TKG die Speicherung und Verarbeitung der IP-Adressen erforderlich. Der BGH sah nur in geringem Maße Nachteile für die jeweiligen Nutzer. Die kurze Speicherdauer begrenze den Eingriff in die Rechte der Nutzer und mit Einschränkungen oder Änderungen des Nutzungsverhaltens sei nicht zu rechnen. Zudem sei die reine IP-Adresse nur durch eine Verknüpfung mit den Bestandsdaten einem bestimmten Nutzer zuzuordnen. Dies geschieht nur bei erkannter Störung.
Der BGH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, da weitere Aufklärung der Frage, ob die IP-Adresse auch zu Abrechnungszwecken erforderlich sei, weiterer Sachaufklärung über Sachverständige bedürfe.
Das Urteil schafft Klarheit zur Frage, wie lange Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten zur Erkennung von Störungen speichern dürfen. Die Erwägungen des BGH lassen sich darüber hinaus nicht auf Anbieter von Telemedien übertragen, weil dem Telemediengesetz eine Vorschrift fehlt, die § 100 Abs. 1 TKG entspricht.
Quelle:
Urteil des BGH vom 13.01.2011, Aktenzeichen III ZR 146/10
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