D: BAG bestätigt Einsichtsrecht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Arbeitgeber müssen ehemaligen Arbeitnehmern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in die Personalakte gewähren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.11.2010, Aktenzeichen 9 AZR 573/09 entschieden.
Das BAG folgte mit seinem Urteil dem Antrag eines gekündigten Arbeitnehmers, der bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es zu Auseinandersetzungen über das Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer verlangte Einsicht in seine Personalakte, was ihm das Versicherungsunternehmen verwehrte.
Die Weigerung des Arbeitgebers Einsicht in die Personalakte zu gewähren widerspricht nach dem Urteil des BAG der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach habe der Arbeitgeber auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu achten. Hierzu zähle auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers, die fortgeführte Personalakte auf deren Wahrheitsgehalt zu prüfen, besteht auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher die verlangte Einsicht gewähren.
Das BAG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Anspruch sich nicht aus dem aktuellen § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten lässt, da dieser in seiner jetzigen Form nicht für ausschließlich in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten gilt.
Dies lässt sich insofern herleiten, als dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG den Anwendungsbereich nur auf nicht-öffentliche Stellen erstreckt, welche personenbezogen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben, verarbeiten oder nutzen. Dies ist bei der in Papier geführten Personalakte nicht der Fall. Somit ist § 34 BDSG nicht einschlägig.
Mit Einführung des § 32 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz ist allerdings die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Beschäftigtendaten in Papierform den Anforderungen unterworfen, die auch für eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten gelten (§ 32 Abs. 2 BDSG). Es wäre also nötig, das Auskunftsrecht in § 34 BDSG ausdrücklich auch für Beschäftigtendaten in Papierform zu gewähren. Solange dies nicht geschehen ist, kann sich der Arbeitnehmer auf § 241 Abs. 2 BGB berufen und Einsicht in die Personalakte verlangen.
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 84/10 des BAG
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