D: Nicht jeder mag den Like-Button
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Statt „Daumen hoch“ könnte es für einige Betreiber von Online-Shops demnächst böse Überraschungen geben. Wie der Händlerbund berichtet mahnt derzeit ein Online-Shop-Betreiber Konkurrenten ab, weil Sie den so genannten Like-Button von Facebook einsetzen, ohne auf die damit einhergehende Datenverarbeitung hinzuweisen.
Nutzer, die bei Facebook registriert sind, haben über den Like-Button die Möglichkeit, in ihrem Facebook-Profil eine Notiz zu hinterlassen, dass sie die Inhalte der jeweiligen Internetseite mögen. Die Einbindung des Like-Buttons geschieht entweder per Java-Script oder per iFrame-Technologie. Im Wege der iFrame-Technologie werden fremde Inhalte in die Homepage integriert, ohne dass dies für die Nutzer eindeutig erkennbar sein muss. Facebook beschreibt ausführlich, wie der Like-Button in die eigene Seite integriert wird, nicht jedoch welche Folgen dies für die Nutzer der Internetseite haben kann. Eine detaillierte Aufstellung der übertragenen Datentypen, der Speicherdauer sowie des genauen Verwendungszwecks hält Facebook nicht vor.
Einigen Berichten zufolge, werden bereits Daten an Facebook übertragen, wenn der Like-Button nicht gedrückt wird.
Gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG) muss der Anbieter einer Homepage, den Nutzer über die Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Webseitenbetreibers, den Nutzer über die mit dem Like-Button einhergehende Datenerhebung- und verwendung zu unterrichten, zumal der Nutzer nicht zwischen der bewusst aufgesuchten Internetseite und dem eingebundenen Button differenzieren wird.
Diese Erwägungen gelten nicht nur für den Like-Button von Facebook sondern für alle gleichartig aufgebauten Verknüpfungen zu Sozialen Netzwerken oder Empfehlungsplattformen.
Ob ein Verstoß gegen § 13 TMG gleichzeitig eine abmahnfähige unlautere Handlung im Sinne des § 3 UWG ist, werden die Gerichte klären müssen. Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen § 13 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,-- Euro bedroht.
Grundsätzlich sollten Webseiten-Betreiber nur solche Dienste einbinden, bei denen sie über genügend Informationen verfügen, um die Nutzer in allgemein verständlicher Form über die damit einhergehende Datenverarbeitung zu unterrichten.
Quellen:
www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,744041,00.html
www.haendlerbund.de/rechtsinformationen/132-warnung-allmedia-mahnt-wegen-facebook-plug-in-ab
developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like/
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