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14.03.11

D: Cloud-Technologie – Konzernprivilegierung durch neuen § 10a BDSG?

Rubrik: Nachrichten
R. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Cloud Computing gehört die Zukunft, wenn man den vielfältigen Angeboten - nicht zuletzt auf der CeBIT 2011 - glauben mag. Allein der Gesetzgeber hat bisher den technologischen Möglichkeiten noch Steine bei der rechtskonformen Umsetzung in den Weg gelegt.

Aktuell stellt das Bundesdatenschutzgesetz mit seinen umfassenden Prüf- und Nachweispflichten für Auftragsdatenverarbeiter den potentiellen Auftraggeber und damit mittelbar natürlich auch den Anbietern von Cloud Diensten vor praktisch unüberwindliche Schwierigkeiten.

Mit einem Arbeitspapier zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Unternehmenskonzern will die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) nun eine Anpassung des BDSG auf den Weg bringen.

Die AWV ist ein gemeinnütziger Verein und wird aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) institutionell gefördert. Mitglieder der AWV sind neben Verbänden und Behörden zahlreiche große und mittelständische Unternehmen.

Die Experten vom AWV verstehen den Konzern als wirtschaftliche Einheit, obwohl für das Datenschutzrecht das einzelne Unternehmen als juristische Person maßgebend ist. Diese Diskrepanz zwischen den gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf der einen Seite und der rein juristischen Betrachtungsweise des BDSG auf der anderen Seite, könnte aus Sicht der AWV dadurch gelöst werden, dass in das BDSG eine weitere Vorschrift aufgenommen wird, die solche gemeinsamen Verfahren automatisierter Datenverarbeitung regelt.

 

Wegen der Ähnlichkeit der Regelung in § 10 BDSG zu automatischen Abrufverfahren sollte aus Sicht der AWV ein neuer § 10a in das BDSG eingeführt werden, in dem die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens einer automatisierten Datenverarbeitung durch mehrere verantwortliche Stellen geregelt werden.

 

Dieses gemeinsame Verfahren soll dann unter umfassenden Kontroll- und Auskunftspflichten stehen. Soweit die Stelle aber keine eigenständige Kontrolle über Daten hat, soll § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BDSG gelten. Das Auskunftsrecht des Betroffen erstreckt sich dann auf sämtliche verantwortlichen Stellen und Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitung und die Auskunft ist von der Stelle zu beantworten, welche die Kontrollmöglichkeiten hat.

 

 

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"2B Advice weiß genau, worauf es beim Datenschutz ankommt! Durch die qualifizierte und praxisorientierte Beratung der Datenschutz-Experten konnten wir gemeinsam hotelspezifische Lösungen finden, die ganzheitlichen Datenschutz sicher stellen und gleichzeitig alle unsere Unternehmensziele stützen."
Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
Travelcharme Hotels & Resorts

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