D: Webbasierte Datenschutztrainings
Rubrik: NachrichtenR. Olschewski- 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Der Beauftragte für Datenschutz wirkt auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Gesetze (TMG, TKG, etc.) im Unternehmen hin. Eine seiner zentralen Aufgaben ist es dabei, das Personal, in geeigneter Form mit dem Datenschutzgesetz vertraut zu machen.
Aus Gründen der Kosten- und Verwaltungseffizienz bieten Datenschutzbeauftragte gerade in Großunternehmen neben Präsenzschulungen neuerdings auch webbasierte Datenschutztrainings (WBT) an. Dieses kann durch externe Dienstleister oder mit erworbener Software realisiert werden. Beim WBT loggen sich die Mitarbeiter mit individuellen Einladungen auf ein geschütztes System ein und durchlaufen verschiedene auf das Unternehmen und die Belange des Datenschutzes zugeschnittene Informationsseiten. Zum Abschluss können Verständnis- und Kontrollfragen beantwortet und eine Teilnahmeurkunde erlangt werden.
Das WBT bindet deutlich weniger Mitarbeiterzeit als eine Präsenzschulung und ist für den Datenschutzbeauftragten leichter zu koordinieren. Die Schulungserfolge sind besser zu überwachen und Lerninhalte können beliebig oft wiederholen werden. Ein Training kann bei Bedarf unterbrochen und später fortsetzen werden. Urlaub oder Krankheit sind keine Gründe mehr an einer Schulung nicht teilzunehmen.
Der Datenschutzbeauftragte muss den Betriebsrat auch nicht um Erlaubnis fragen. Technische Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern und Fortbildungsveranstaltungen unterliegen zwar grundsätzlich der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates. Gemäß § 87 BetrVG besteht diese Mitbestimmung jedoch nur an solchen Maßnahmen, welche nicht gesetzlichen vorgeschrieben sind. Die Sensibilisierungsmaßnahmen sind aber in § 4g BDSG geregelt.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern hat eine sehr hohe Priorität und muss durch das eingesetzte System und das Verfahren gewährleistet werden. Insbesondere muss garantiert sein, dass nur der Datenschutzbeauftragte Einsicht in die Auswertungen erhält. Die erfassten Daten müssen umgehend nach Abschluss des Trainings gelöscht werden.
Trotz der im BDSG verankerten Kompetenzprärogative des Datenschutzbeauftragten sollte auf die Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung nicht verzichtet werden. Im Rahmen der Planung eines WBT wird ein Datenschutzbeauftragter Einwände des Betriebsrats ernst nehmen und diese bei der Umsetzung des Trainings berücksichtigen.
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