D: Update - BAG zum Widerruf der Bestellung des DSB – Gründe veröffentlicht
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Ließ sich der Pressemeldung im März lediglich entnehmen, dass sich das Gericht mit dem Widerruf der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten befasst habe, so hält die veröffentlichte Entscheidung eine Überraschung parat.
Die Klägerin war nicht nur intern bei der Beklagten zu 1 sondern auch als externe Datenschutzbeauftragte bei der Beklagten zu 2 beschäftigt. Der Datenschutz sollte zukünftig bei beiden Unternehmen durch einen externen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen werden. Die Bestellungen der Klägerin wurden aus diesem Grund von den Beklagten zu 1 und zu 2 widerrufen.
Das BAG stellte fest, dass in der unternehmerischen Entscheidung, zukünftig einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen kein wichtiger Grund gemäß § 4f BDSG, § 626 analog BGB vorliegt. Ein solch wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung könne nur vorliegen, wenn der Datenschutzbeauftragte sich konkrete Pflichtverstöße in seiner Funktion habe zu Schulden kommen lassen.
Aus betriebsorganisatorischen Maßnahmen ließe sich ein solch wichtiger Grund nur herleiten, wenn der Widerruf unausweichlich sei. Dies kommt etwa in Frage, bei Betriebsschließungen, stilllegungen oder –auflösungen oder in vergleichbaren Notsituationen.
Zum Schluss der Entscheidung stellt das BAG noch einmal klar, dass dieselben Erwägungen auch für den Widerruf der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten gelten. Auch bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten müsse dieser konkrete Pflichtverstöße in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter begangen haben, um den Widerruf der Bestellung zu rechtfertigen.
Arbeitgeber und Auftraggeber sollten daher bei der Erstentscheidung über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten langfristig planen. Die Entscheidung, einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen lässt sich nach dieser Rechtsprechung kaum kurzfristig revidieren. Bei externen Datenschutzbeauftragten könnte die von dem Düsseldorfer Kreis vorgeschlagene kurze Vertragsdauer von einem Jahr bei einer Erstbestellung ein probates Mittel sein, das Risiko zu minimieren.
Weitere Informationen:
juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py
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