Links

Eine Linkliste mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz steht Ihnen hier zur Verfügung.

Meldungen

Wir informieren Sie zu neuen Urteilen, Nachrichten zum Datenschutz sowie Produktänderungen.

Newsletter

Registrieren Sie sich für unser Datenschutzforum und oder unseren Datenschutznewsletter.
30.07.11

D: Externe Datenschutzbeauftragte vs. Rechtsdienstleistungsgesetz

Rubrik: Nachrichten
R. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Datenschutzbestimmungen und die damit einhergehenden Entscheidungen werden immer komplexer und die Einzelfragen bedürfen häufig einer qualifizierten Rechtsprüfung.

Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Verfahren hängt häufig schon an geringfügigen Änderungen der Verträge, Formulierungen von Einwilligung oder Vorgehensweisen. Ob diese Rechtsprüfung zulässigerweise durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden darf, regelt u.a. das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Rechtsdienstleistung gem. § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

 

Das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt zwar, das unentgeltliche Rechtsprüfung oder Prüfungen im Rahmen von Nebenpflichten einer Hauptpflicht zulässig sind. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

 

Hauptpflicht des Datenschutzbeauftragten ist die Kontrolle der Verfahren mit personenbezogenen Daten im Unternehmen und die Sensibilisierung der Mitarbeiter auf den Datenschutz (§ 4g BDSG).

 

Wenn der externe Datenschutzbeauftragte allerdings überwiegend Rechtsprüfungen oder Rechtsvertretung im Rahmen von Vertragsverhandlung übernimmt und regelmäßig Verträge, wie beispielsweise Dienstleistungs- oder Arbeitsverträge entwirft sowie die Prüfung von Betriebsvereinbarungen oder internationalen IT-Verträge übernimmt wird die Situation problematisch.

 

Wenn der externe Datenschutzbeauftragte dabei ohne entsprechende Rechtsanwaltszulassung rechtsberatend tätig ist, handelt er wahrscheinlich nicht mehr rechtmäßig.

 

Kunden sollten dann besonders vorsichtig sein, weil eine Kompetenzüberschreitung im Schadensfall nicht mehr von der Berufshaftpflichtversicherung eines Datenschutzbeauftragten gedeckt sein dürfte.

 

Letztlich ist es sogar fraglich, ob die häufig am Markt an zu treffenden „preiswerten“ und im Datenschutzrecht geschulten IT-Fachleute die Komplexität der jeweiligen Rechtsmaterie überblicken, wenn Sie rechtsberatend tätig werden.

 

Bei komplexen Rechtsfragen sollten externe Datenschutzberater mit spezialisiertenRechtsanwälten zusammenarbeiten, umso sich und den Mandanten vor Fehlberatung abzusichern. Idealerweise besitzt der Datenschutzbeauftragte sogar eine Doppelqualifikation als Anwalt und Datenschutzberater und ist zudem gut mit IT-Sicherheitsexperten vernetzt.

 

Weitere Informationen: www.gesetze-im-internet.de/rdg/

(1135 mal gelesen)
Jetzt bookmarken:ask.comlive.comMister WongLinkaARENA
"2B Advice hat uns durch ausgezeichnete Beratung überzeugt. Daher haben wir Sie ebenfalls als externe Datenschutzbeauftragte bestellt um eine rundum professionelle Betreuung sicher zu stellen."
Pia Schlei Manager HR Germany, Scanda, SEE, Automotive
Chep

Mehr Informationen:







CAPTCHA Bild zum Spamschutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.

Impressum | Datenschutz