D: Datenschutz und Due Diligence
Rubrik: NachrichtenR. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Wenn es um so weitreichende Entscheidungen wie den ganzen oder teilweisen Unternehmensverkauf geht, steht der Datenschutz häufig hinten an. Aber nicht erst wenn die dem Investment vorgeschaltete Due Diligence Prüfung per Einstweilige Verfügung mit Datenschutzargumenten unterbunden wird und ein Bußgeldverfahren mit Geldstrafen von bis zu 300.000 Euro droht, sollte den Verantwortlichen klar sein, dass Beschäftigtendaten nicht ohne weiteres an Dritte mitgeteilt werden dürfen.
Dabei spielt im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs bzw. einer Prüfung eines Unternehmenserwerbs bzw. einer Unternehmensbeteiligung Beschäftigtendaten eine große Rolle. Der Erwerber will häufig wissen wie sich das Lohn- und Gehaltsgefüge zusammensetzt. Ob Schwerbehinderte im Unternehmen Kündigungsschutz haben und welche Mitarbeiter als Betriebsrat oder Gewerkschaftsmitglieder bekannt sind. Die Dauer der Beschäftigung im Unternehmen ist ebenfalls eine bedeutungsvolle Information.
§ 32 BDSG kann ein derartiges Vorgehen in der Regel nicht legitimieren, weil die Information nicht zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Soweit die Regelungen des § 28 BDSG Anwendung finden, scheitert eine Übermittlung nicht selten an einer Interessensabwägung zugunsten der Vertraulichkeit, weil die Interessen des betroffenen Mitarbeiters schwerer wiegen, als das Informationsbedürfnis des Unternehmens.
Bleibt die Möglichkeit entsprechende Einwilligungen der Mitarbeiter zur Datenübermittlung zu erwirken. Teilweise wird vertreten, dass auch Betriebsvereinbarungen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Datenübermittlung darstellen können, aber nicht jedes Unternehmen hat einen Betriebsrat und ob dieser sein uneingeschränktes Einverständnis gibt
ist auch nicht immer gewährleistet.
Im Rahmen eines mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmten Verfahrens können sog. tatsächliche oder virtuelle Data-Rooms eingerichtet werden, in welchen die Interessenten die unternehmensrelevanten Daten einsehen können. In einem sog. Red-Room dürfen nur
der berufsständischen Verschwiegenheit unterliegende Personen Einsicht nehmen, welche von der verantwortlichen Stelle beauftragt sind Einblick nehmen. Im sog. Green-Room befinden sich keine personenbezogenen Daten oder nur solche deren Übermittlung rechtssicher zulässig ist.
Wenn das Verfahren sorgfältig geplant und gestaltet ist, stehen auch der rechtskonformen Investorensuche keine Hindernisse entgegen und einem Käufer wird von Anfang an Professionalität, Risikobewusstsein und Compliance-Kompetenz signalisiert.
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