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11.11.11

EU: Erster Entwurf der überarbeiteten Datenschutzrichtlinie Ende Januar 2012?

Rubrik: Nachrichten
M. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Der erste Entwurf der überarbeiteten Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll nach Aussage der zuständigen Kommissarin Viviane Reding Ende Januar 2012 veröffentlicht werden. In einer Presseerklärung äußerten sich die Vizepräsidentin der Europäischen Union, Frau Viviane Reding, und Bundesverbraucherschutzministerin, Frau Ilse Aigner, dahingehend, dass mit der überarbeiteten Datenschutzrichtlinie den Verbrauchern ein starkes Mittel zum Schutz ihrer Daten an die Hand gegeben werden soll.

Gemeinsam betonten Frau Reding und Frau Aigner, dass europäische Datenschutzregelungen auch von Unternehmen eingehalten werden müssen, die Ihren Sitz nicht in Europa hätten, sich mit ihren Dienstleistungen jedoch an europäische Verbraucher richten. Dies gelte insbesondere für Betreiber von sozialen Netzwerken und Cloud-Diensten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verbraucher soll zukünftig die ausdrückliche Zustimmung in die Verarbeitung zwingende Vorbedingung sein. Zudem sollten Verbraucher jederzeit und selbstbestimmt Daten löschen können. Dies gelte insbesondere für Daten, die sie selbst ins Internet gestellt hätten.

Sollten die angekündigten Rechte in den Entwurf einfließen, müssten sich Unternehmen Gedanken darüber machen, wie die Vorgaben in der Praxis umzusetzen sind. Soll der Nutzer ein „selbstbestimmtes“ Recht zum Löschen der von ihm in das Internet geladenen Daten haben, werden Online-Dienste eine wirksame Löschroutine vorsehen müssen, die von dem Nutzer des Dienstes ausgelöst werden kann. Es bleibt jedoch auch hier ungeklärt, was mit zwischenzeitlich von Dritten gefertigten Kopien der Daten geschehen soll. Soll sich der Löschungsanspruch auch auf diese Daten beziehen, bedarf es für die Umsetzung eines belastbaren Rechtsanspruchs gegen diese Dritten.

Bereits jetzt ist das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG anwendbar, wenn die verantwortliche Stelle im Inland Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und keinen Sitz in der EU hat (Artikel 4 Nr. 1, Buchst. (c) Richtlinie 95/46/EG). In der Vergangenheit erwies es sich jedoch als schwierig, die Ansprüche gegen die Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU durchzusetzen. Ob es zukünftig eine Möglichkeit geben wird, solche Firmen für den Europäischen Markt auf Grund von Datenschutzverstößen zu „sperren“ erscheint jedoch unwahrscheinlich. Man darf daher gespannt sein, ob der Wunsch von Frau Reding und Frau Aigner „Wer sich nicht daran hält, sollte keine Geschäfte in unserem Binnenmarkt machen dürfen.“ Realität werden wird.

Weitere Informationen:

europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do

 

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"Wir legen Wert auf geballte Fachkompetenz und schlanke Prozesse. Daher haben wir unseren externen Datenschutzbeauftragten bei 2B Advice bestellt. Dem Team von 2B Advice merkt man die fachliche aber auch technologische Expertise und die Erfahrung im professionellen Projektmanagement einfach an."
Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

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