LG Lüneburg zum Widerspruch bei Postwurfsendungen
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 30.09.2011, Aktenzeihen 4 S 44/11, zur Unzulässigkeit von Postwurfsendungen nach dem Widerspruch des Betroffenen entschieden und dürfte damit die Hürden für dieses bei Firmen beliebte Werbemittel deutlich verstärkt haben.
Bei Postwurfsendungen handelt es sich um nicht adressiertes Werbematerial, dass in den Briefkasten von Verbrauchern oder Unternehmen eingelegt wird. Im Fall des LG Lüneburg ging es konkret um die Postwurfsendung „Einkauf Aktuell“ der Post. Neben einer Fernsehzeitschrift, enthält das in Klarsichtfolie geschweißte Werbekonvolut mehrere Prospekte verschiedener Unternehmen. Ein Rechtsanwalt wandte sich zunächst schriftlich an die Post und bat darum, von der weiteren Zusendung der Postwurfsendung „Einkauf Aktuell“ abzusehen. Die Post reagierte mit dem Vorschlag, der Kläger möge einen entsprechenden Aufkleber auf seinem Briefkasten anbringen (Keine Werbung!). Der Kläger vertrat sodann gegenüber der Post und auch vor dem Landgericht Lüneburg die Auffassung, er sei nicht verpflichtet, einen solchen Aufkleber anzubringen, wenn er einer bestimmten Werbung ausdrücklich widersprochen habe, zumal er Werbung von anderen Firmen noch erhalten wolle.
Das LG Lüneburg bestätigte die Ansicht des Klägers. Der Widerspruch bei dem werbenden Unternehmen genügt. Der entgegenstehende Wille des Beworbenen sei deutlich erkennbar, weitere Werbung somit als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzustufen. Ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wie es durch einen Aufkleber auf dem Briefkasten gelebt werde, finde keine Verankerung im Gesetz. Der Kläger könne daher nicht dazu gezwungen werden, keinerlei Werbung mehr zu erhalten.
Für werbende Unternehmen ergibt sich aus diesem Urteil die Pflicht, bei Postwurfsendungen Widersprüche der Beworbenen zu beachten. Dies lässt sich durch entsprechende Widerspruchslisten bei den Unternehmen lösen. Die mit der Zustellung beauftragten Personen oder Unternehmen müssen darauf achten, keine Postwurfsendungen an die in der Liste aufgeführten Adressen auszuliefern. Da die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die heutige Praxis der Postwurfsendungen haben wird, hat das LG Lüneburg die Revision wegen der besonderen Bedeutung der Sache zugelassen. Noch ist das Urteil also nicht rechtskräftig. Sollte das Urteil in der Revisionsinstanz bestätigt werden, müssen sich Unternehmen auf die strengeren Anforderungen im Bereich der Postwurfwerbung einstellen.
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app.olg-ol.niedersachsen.de/mietrechtdb/volltext.php4=
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