D: Bundesarbeitsgericht- Gesamtbetriebsrat hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Online-Zugriff auf alle Arbeitnehmerdaten des Unternehmens
Rubrik: NachrichtenR. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Wie das Bundesarbeitsgericht am 16.08.2011 in einem Grundsatzbeschluss zum Verhältnis von Datenschutzrecht und kollektiven Mitbestimmungsrecht entschieden hat, ist allein der jeweilige Betriebsrat nur unter eingeschränkten Voraussetzungen berechtigt, die Auskunftsrechte gem. § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geltend zu machen.
Gem. § 80 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Laut Bundesarbeitsgericht muss jedoch streng zwischen Betriebs- und Unternehmensebene unterschieden werden und nur die jeweilige Vertretungsebene ist anspruchsberechtigte Einheit, um die Überwachungsrechte zum Schutz der Arbeitnehmer geltend zu machen.
Das Überwachungsrecht ist dabei nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Dieses Recht kann auch nicht durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung des Gesamtbetriebsrats auf Unternehmensebene abbedungen oder delegiert werden. Etwas anderes ergibt sich für den Gesamtbetriebsrat auch nicht aus § 51 Abs.5 BetrVG.
Ein dauerhafter Online-Zugriff des Gesamtbetriebsrats auf die Beschäftigtendaten überschreitet dabei laut Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts die Grenzen des Informationsrechts aus § 80 BetrVG bereits technisch organisatorisch. Der Betriebsrat hat gegen die Geschäftsleitung üblicherweise nur einen Anspruch auf Vorlage von den Unterlagen, die zur Erledigung der Aufgaben erforderlich sind.
Dabei hat der Arbeitgeber ein sog. Vorprüfungsrecht, das heißt er kann die verkörperten Informationen, in der Regel Schriftstücke, teilweise unkenntlich machen. Ob diese Dokumente dann noch dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats entsprechen, unterliegt umfänglicher arbeitsgerichtlicher Kontrolle.
Unterlagen im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG sind schriftliche Aufzeichnungen. Hierzu gehören auch die in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, welche der vorlageverpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat. Verlangt der Betriebsrat die Kenntnis von Angaben aus einer konkreten Datei, kann der Arbeitgeber seiner Vorlagepflicht genügen, wenn er eine stichtagsbezogene Leseberechtigung auf das IT-System einräumt.
Auch die Erforderlichkeit der Auskünfte sowie die Abwägung der individuellen Arbeitnehmerinteressen im Verhältnis den kollektiven Interessen, ist beim zur Verfügung stellen von Beschäftigtendaten beispielsweise durch den Datenschutzbeauftragen zu prüfen. Arbeitgeber sollten bereits bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen Einsichtsrechte entsprechend beschränken und von ihrem Vorprüfungsrecht gebrauch machen.
juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py
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