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13.01.12

D: Arbeitgeber als "Diensteanbieter" von Telekommunikationsdienstleistungen“ bei Privatnutzung von dienstlichem Email-Account?

Rubrik: Nachrichten
A.M. Schlüter - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Neuere Rechtsprechung erschüttert die bisher überwiegende Sichtweise, dass der Arbeitgeber, sofern er die private Nutzung des dienstlichen Email-Accounts im Unternehmen zulässt, diesbezüglich als „Diensteanbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“ einzustufen ist.

Gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Telekommunikationsdienste „in der Regel gegen Entgelt erbrauchte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen(…)“. Email-Übertragungsdienste sind als solche Telekommunikationsdienste einzustufen. Diensteanbieter einer solchen Leistung ist jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Die überwiegende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass der Arbeitgeber als ebensolcher Diensteanbieter einzustufen ist, wenn er die private Emailnutzung des dienstlichen Accounts erlaubt oder zumindest duldet.

Diese Einschätzung hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des privaten Email Verkehrs das Fernmeldegeheimnis (§ 88 Abs. 2 TKG) wahren muss. Das Fernmeldegeheimnis umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Demzufolge dürfte der Arbeitgeber keine Kenntnis von privatem Email-Verkehr nehmen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Krankheit oder aufgrund Kündigung abwesend ist. Dies kann die Sichtung der dienstlichen Kommunikation im Email-Account des Arbeitnehmers massiv erschweren. Schon die unbeabsichtigte Kenntnisnahme von privaten Emails im dienstlichen Email-Account kann dann strafbar sein (§ 206 StGB i.V.m. § 88 TKG).

Nun liegen zwei LAG Entscheidungen vor (LAG Niedersachen vom 31.5.2010 – 12 Sa 875/09; LAG Berlin-Brandenburg vom 16.2.2011), die davon ausgehen, dass der Arbeitgeber kein Diensteanbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des TKG sei und damit die private Email Kommunikation nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliege.

Dieser neue Ansatz in der Rechtsprechung könnte wohlmöglich eine Trendwende in der rechtlichen Beurteilung der Kenntnisnahme privater Emails in dienstlichen Email Accounts darstellen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert jedoch noch nicht, so dass für Arbeitgeber, die die private Nutzung des dienstlichen Email Accounts zulassen, lediglich das rechtliche Risiko sinkt.

Weitere Informationen:

LAG Niedersachsen vom 31.5.2010: www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp

LAG Berlin Brandenburg vom 16.2.2011: openjur.de/u/168249.html

 

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Pia Schlei Manager HR Germany, Scanda, SEE, Automotive
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