D: Einsichtsrecht des Betriebsrats in Logfiles des Betriebsratslaufwerks
Rubrik: NachrichtenM. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss vom 17.11.2012, Aktenzeichen 5 BV 17/11, entschieden, dass der Betriebsrat keinen pauschalen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Überlassung von Logfiles des Betriebsratslaufwerks hat. Die beabsichtigte Planung zur Verbesserung der Vertraulichkeit der Daten bedinge nicht zwingend die Auswertung der Log-Dateien, zumal diese Auswertung ihrerseits auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken stoße.
Dem Beschluss gingen weitere Beschlüsse zu Fragen um das „Betriebsratslaufwerk“ voraus. Das Gericht fasst die Ergebnisse der vorangegangenen Beschlüsse wie folgt zusammen:
1. Bei Dateien auf dem Betriebsratslaufwerk handelt es sich um Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
2. Sowohl die Dateien als auch die Dateihistorie auf dem Betriebsratslaufwerk sind streng vertraulich und müssen vor dem Zugriff des Arbeitgebers geschützt sein.
Der Betriebsrat wollte durch Auswertung der Logfiles herausfinden, ob in der Vergangenheit Verstöße gegen diese Grundsätze durch den Arbeitgeber stattgefunden haben. Zudem trug er vor, anhand der Auswertung Maßnahmen zur Verhinderung unberechtigter Zugriffe ergreifen zu wollen. Wie die Auswertung hierbei helfen könne trug der Betriebsrat nicht vor.
Das Arbeitsgericht Wesel sah für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Arbeitgeber durch einen vorherigen Beschluss bereits zur Unterlassung solcher Ansprüche verpflichtet sei. Darüber hinaus begegne die Auswertung erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken, weil der Betriebsrat durch die Auswertung selbst Einsicht in personenbezogene Daten erhalte, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorläge.
Das Gericht stellt zu Recht darauf ab, dass der Betriebsrat keine überzeugenden Gründe für die Auswertung der Logfiles angeführt hat. Für die Planung sind in erster Linie die Kontrolle des Rechte- und Rollenkonzepts sowie die tatsächliche Rechtevergabe für Dateien maßgeblich. Für die Beteiligten bietet der Beschluss eine gute Übersicht über die Anforderungen an das „Betriebsratslaufwerks“. Die Beteiligten sollten daher bei der technischen Ausgestaltung darauf achten, die Vertraulichkeit über geeignete Zugriffsrechte sicherzustellen, wobei ebenfalls das Backup in die Überlegungen einzubeziehen ist.
Weitere Informationen:
www.jurpc.de/rechtspr/20120007.htm
www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_wesel/j2011/5_BV_17_11beschluss20111117.html
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