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		<title>2b-advice.com: Latest News</title>
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		<description>2B Advice News</description>
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			<title>2b-advice.com: Latest News</title>
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		<lastBuildDate>Tue, 31 Jan 2012 19:05:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>EU: offizielle Vorstellung der geplanten europäischen Datenschutzverordnung</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/30/eu-offizielle-vorstellung-der-geplanten-europaeischen-datenschutzverordnung.html</link>
			<description>Am 25.01.2012 stellte EU Justizkommissarin Viviane Reding offiziell den Vorschlag der Europäischen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Im Dezember 2011 kursierte bereits das damalige Arbeitsdokument des Verordnungsentwurfs im Internet. Der Grundtenor des Vorschlags der Kommission war also zur Zeit der offiziellen Annahme des Dokumentes durch die Kommission am 25.1.2012 schon bekannt. 
Der Vorschlag der Kommission wurde am 27.1.2012 an den Rat der Europäischen Union und das europäische Parlament weitergeleitet, denn diese europäischen Institutionen steht die eigentliche Gesetzgebungskompetenz bei dem, hier Anwendung findenden, ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (früher Mitentscheidungsverfahren) zu. Das Parlament und der Rat werden nun den Entwurf  prüfen und Änderungen einreichen. Können sich die Institutionen innerhalb von 2 Lesungen nicht auf eine Rechtsvorschrift einigen, so wird ein Vermittlungsausschuss gebildet. Im Rahmen dieser letzten Lesung können sowohl Rat als auch Parlament den Vorschlag ablehnen. 
Da der Vorschlag der Kommission den Datenschutz nicht wie bisher in einer Richtlinie, die nationalen Gestaltungsspielraum zulässt, regeln will, sondern in einer Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt, würden die Mitgliedsstaaten ihre nationale Zuständigkeit für den Datenschutz weitgehend verlieren. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dieser drohende Kompetenzverlust der Mitgliedstaaten im Gesetzgebungsverfahren auswirken wird. Feststeht, dass der Vorschlag der Kommission bereits jetzt heiß diskutiert und auch inhaltlich deutlich kritisiert wird. Mit einer endgültigen Entscheidung ist, so schätzen optimistische Beobachter, in den nächsten eineinhalb Jahren nicht zu rechnen. 
Dennoch sollten sich Unternehmen im Vorfeld mit den möglichen Regelungen der Datenschutzverordnung auseinandersetzen. Vor allem Regelungsvorschläge wie eine regelmäßige Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern bei der betrieblichen Umsetzung eine lange Vorlaufzeit.
Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/review2012/com_2012_11_de.pdf
http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm
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			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 12:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Evaluationsbericht zur Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/30/d-evaluationsbericht-zur-vorratsdatenspeicherung-veroeffentlicht.html</link>
			<description>Das Justizministerium hat am 27.01.2012 einen Bericht des Max-Planck- Instituts veröffentlich,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ob Vorratsdatenspeicherung zu einer verbesserten Strafverfolgung führt wird aktuell nicht nachvollziehbar erfasst. Eine Evaluation der EU differenziert bisher nicht zwischen Verkehrs- und Vorratsdaten. Die Argumentation der Befürworter der Vorratsdatenspeicherung mit „typischen Einzelfällen“ hält die Studie für willkürlich und  nicht nachvollziehbar.
Es gibt keine Belege dafür, dass Islamistische Terroristen oder Kinderpornoringe nur durch Vorratsdatenspeicherung verfolgt bzw. abgewehrt werden könnten. Auch die Ermittlungsquoten sind 2008 nicht signifikant durch den Einsatz der zu diesem Zeitpunkt zulässigen Vorratsdatenspeicherung verbessert worden.
Staaten mit Vorratsdatenspeicherung wie beispielsweise die Schweiz haben ebenfalls keine besseren Ermittlungsergebnisse  wie Staaten ohne. Die USA kennt  beispielsweise keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung.
Angebliche Schutzlücken bei der Strafverfolgung,  beispielsweise wegen Betrugs, haben statistisch keine Relevanz. Die sogenannten „Enkelfälle“ sind ausgesprochen selten und im Bereich der Kapitaldelikte ist die Aufklärungsquote ohnehin sehr hoch.
Die Studie weist allerdings auch darauf hin, dass Praktiker die Vorratsdatenspeicherung sowohl als Instrument zur Gefahrenabwehr, wie zur Strafverfolgung, als Instrument zur Identifizierung von Störern wie Tatverdächtigen als notwendig erachten. 
Bereits bestehende gesetzliche Instrumente wie Echtzeitabfragen im Mobilfunkbereich laufen aufgrund von technischer Probleme teilweise leer, während die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung geführt wird.  Provider liefern zudem offenbar willkürlich unterschiedliche Standards und organisierte Täter nutzen dieses technische Gefälle bewusst aus.
Auch auf eine Verschlechterung der datenschutzrechtlichen Situation hat die Studie hingewiesen. So wurde festgestellt, dass derzeit aufgrund des Verbots der Vorratsdatenspeicherung schneller IP-Adressen durch die Behörden ermittelt werden, weil diese längerfristig nicht mehr verfügbar sind. Zu Zeiten der Vorratsdatenspeicherung wurde insofern erst der Sachverhalt ermittelt und nur bei  belastbaren Ermittlungsergebnissen die Provideranfrage gestartet. 
Das Quick-Freeze-Verfahren halten Praktiker in Deutschland, Österreich und der Schweden laut Studie  für untauglich, da ex-post wichtige Informationen nicht mehr verfügbar gemacht werden können.
Für Telekommunikationsunternehmen sollten die kostspiele Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung mit den Ergebnissen dieser Studie weniger wahrscheinlich geworden sein.
Weitere Informationen: http://www.bmj.de/DE/Home/_doc/kurzmeldungen/20120127_Erforderlichkeit_der_VDS_nicht_belegt.html;jsessionid=9E241765908FBCD10DCFEEEA504D1F9F.1_cid102?nn=1356288
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 12:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Start der Datenschutzumfrage zum Stand des Datenschutzes am Data Privacy Day, 28.01.2012</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/27/d-start-der-datenschutzumfrage-zum-stand-des-datenschutzes-am-28012012.html</link>
			<description>Beschäftigtendatenschutz, neue EU-Richtlinien oder sogar EU-Verordnungen werden allgemein...</description>
			<content:encoded><![CDATA[D: Start der Datenschutzumfrage zum Stand des Datenschutzes am Data Privacy Day, 28.01.2012
Beschäftigtendatenschutz, neue EU-Richtlinien oder sogar EU-Verordnungen werden allgemein diskutiert und sollen sowohl auf Bundes- wie EU-Ebene in neuen Gesetzesvorhaben geändert werden. Auch Unternehmen wollen den betrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten zufrieden stellen, sind sich aber nicht immer ganz im Klaren, was die Zusammenarbeit problematisch macht oder eben erleichtert.
Um die notwendigen Entscheidungen auf einer gesicherten Informationslage begründen zu können, ist es erforderlich die Datenschutzbeauftragten in den öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen zur Sprache kommen zu lassen. Ihnen die Gelegenheit zu geben, mitzuteilen, was die tägliche Arbeit belastet und welche gesetzlichen Änderungen möglicherweise notwendig sind. Auch die Einschätzung der Qualität der Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung oder mit den anderen Abteilungen sollte übergreifend erfasst werden, um festzustellen, was Einzelfall und was Trend ist.
Deshalb wird nun zum 6. Europäischen Datenschutztag am 28.01.2012 eine wissenschaftlich begleitete empirische Erhebung auf den Weg gebracht, mit dem Ziel repräsentativ festzustellen, was die Datenschutzbeauftragten in der Bundesrepublik wirklich umtreibt. Mit welchen Defiziten sie täglich zu kämpfen haben und welche Gesetze den Arbeitsalltag erschweren oder eben auch erleichtern.
Gemeinsam mit der Technischen Universität Dortmund hat die 2B Advice GmbH in Bonn daher einen Fragebogen entwickelt, welcher an tausende von internen und externen Datenschutzbeauftragte versendet wird. Im Rahmen dieser Fragebogenaktion bekommen Praktiker des Datenschutzes die Gelegenheit ihre Situation darzulegen und notwendige Anpassungen beim Recht des Datenschutzes aufzuzeigen. Die wissenschaftliche Auswertung soll dann zeitnah erfolgen und kann somit hoffentlich noch bei den aktuellen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
Die Zugangscodes zum Umfragetool werden an die  Datenschutzbeauftragten postalisch und per E-Mail versendet. Die Angeschriebenen erhalten damit einen Internetlink und können sich auf ein Umfragetool einloggen und die Fragen beantworten. Die Umfrage dauert ca. 20-30 Minuten.
Alle Teilnehmer erhalten ein kostenloses Exemplar des Studienreports. Zusätzlich wird unter ihnen ein iPad2 verlost.
Wenn Sie zum Starttermin der Umfrage keine Einladung zum Online-Fragebogen per Post oder E-Mail erhalten haben, aus eigenem Antrieb jedoch gerne an der Befragung teilnehmen möchten, würden wir uns freuen, wenn Sie über das <a href= "http://www.2b-advice.com/service/datenschutzumfrage-2012.html">hier</a> verlinkte Kontaktformular einen Teilnahme-Link anfordern.]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU: EDSB stellt Ausblick für Tätigkeiten 2012 vor:</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/26/eu-edsb-stellt-ausblick-fuer-taetigkeiten-2012-vor.html</link>
			<description>Der europäischer Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx hat am 10. Januar 2012 im Rahmen einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der europäische Datenschutzbeauftragte ist eine unabhängige Behörde, die die Aufgabe hat den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre auf europäischer Ebene zu realisieren. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, überwacht er die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Verwaltung und arbeitet mit vergleichbaren Behörden zusammen um  einen vereinheitlichten Datenschutz sicherzustellen. Darüber hinaus ist er auf politischer Ebene  beratend tätig, wenn Maßnahmen und Rechtsvorschriften sich auf den Schutz der Privatsphäre auswirken.
Der europäische Datenschutzbeauftragte hat nun für das Jahr 2012 die Schlüsselthemen definiert, Daraus ergeben sich für Unternehmen richtungsweisende Impulse für die zukünftige Entwicklung des Datenschutzes. 
Besonders im Mittelpunkt stehen wird 2012 die Überarbeitung des europäischen Rechtsrahmens für den Datenschutz. Derzeit ist der Datenschutz auf europäischer Ebene als Richtlinie geregelt. Eine Richtlinie definiert nur einen Mindeststandard, welcher von den jeweiligen umgesetzt werden muss. Darüber hinaus sind jedoch einzelstaatliche strengere Regelungen möglich. Diese Richtlinie soll in eine Verordnung überführt werden. Eine Verordnung – die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten würde – hätte eine größtmögliche Vereinheitlichung des Datenschutzes in der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Folge.
Betreffend technologischer Entwicklungen um die Digitale Agenda, ist die Aufnahme  des Punktes „Dienstleistungen im Bereich Cloud Computing“ als Schwerpunkt besonders zu begrüßen.
Darüber hinaus sind Verhandlungen über Abkommen mit Drittländern über den Datenschutz geplant.
Bereits diese Auswahl an Themenschwerpunkten aus der Pressemitteilung lässt darauf schließen, dass erkannt wurde, dass eine Vereinfachung bzw. Vereinheitlichung des Datenschutzes auf europäischer Ebene den Bedürfnissen der Wirtschaft entspricht. Inwieweit die Umsetzung dieser anspruchsvollen Ziele bereits in 2012 möglich ist, bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen:
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/PressNews/Press/2012/EDPS-2012-01-Inventory_2012_DE.pdf
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Priorities/12-01-10_EDPS%20Inventory_2012_EN.pdf
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Priorities/12-01-10_Inventory%202012%20external_EN.pdf
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 09:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Einsichtsrecht des Betriebsrats in Logfiles des Betriebsratslaufwerks</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/23/d-einsichtsrecht-des-betriebsrats-in-logfiles-des-betriebsratslaufwerks.html</link>
			<description>Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss vom 17.11.2012, Aktenzeichen 5 BV 17/11, entschieden,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dem Beschluss gingen weitere Beschlüsse zu Fragen um das „Betriebsratslaufwerk“ voraus. Das Gericht fasst die Ergebnisse der vorangegangenen Beschlüsse wie folgt zusammen:
1.	Bei Dateien auf dem Betriebsratslaufwerk handelt es sich um Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
2.	Sowohl die Dateien als auch die Dateihistorie auf dem Betriebsratslaufwerk sind streng vertraulich und müssen vor dem Zugriff des Arbeitgebers geschützt sein.
Der Betriebsrat wollte durch Auswertung der Logfiles  herausfinden, ob in der Vergangenheit Verstöße gegen diese Grundsätze durch den Arbeitgeber stattgefunden haben. Zudem trug er vor, anhand der Auswertung Maßnahmen zur Verhinderung unberechtigter Zugriffe ergreifen zu wollen. Wie die Auswertung hierbei helfen könne trug der Betriebsrat nicht vor.
Das Arbeitsgericht Wesel sah für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Arbeitgeber durch einen vorherigen Beschluss bereits zur Unterlassung solcher Ansprüche verpflichtet sei. Darüber hinaus begegne die Auswertung erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken, weil der Betriebsrat durch die Auswertung selbst Einsicht in personenbezogene Daten erhalte, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorläge.
Das Gericht stellt zu Recht darauf ab, dass der Betriebsrat keine überzeugenden Gründe für die Auswertung der Logfiles angeführt hat. Für die Planung sind in erster Linie die Kontrolle des Rechte- und Rollenkonzepts sowie die tatsächliche Rechtevergabe für Dateien maßgeblich. Für die Beteiligten bietet der Beschluss eine gute Übersicht über die Anforderungen an das „Betriebsratslaufwerks“. Die Beteiligten sollten daher bei der technischen Ausgestaltung darauf achten, die Vertraulichkeit über geeignete Zugriffsrechte sicherzustellen, wobei ebenfalls das Backup in die Überlegungen einzubeziehen ist.

Weitere Informationen:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20120007.htm 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_wesel/j2011/5_BV_17_11beschluss20111117.html 
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 14:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Biometrie und Datenschutz</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/17/d-biometrie-und-datenschutz.html</link>
			<description>Der neuste und sich am schnellsten weiter entwickelnde Bereich von Zugangskontrollsystemen bedient...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Biometrie nutzt die menschlichen Charakteristika. Es werden Identifikationsmerkmale wie die Iris im Auge des Menschen, der Fingerabdruck, die Stimme oder das Gesicht aufgenommen und in einen Algorithmus d. h. in einen Datensatz umgewandelt. Bei der biometrischen Kontrolle werden dann die jeweiligen Datensätze verglichen und entsprechender Zugang gewährt oder verweigert.
Ein Vorteil dieser Systeme -beispielsweise gegenüber dem klassischen Schließzylinder- ist, dass die Zutrittsbewilligung für eine Person mit einem zugelassenen Fingerabdruck bzw. anderen biometrischen Kriterien zeitlich und räumlich eingeschränkt werden kann und die technische Möglichkeit besteht diesen Zugriff elektronisch zu dokumentieren.
Ein Nachteil der modernen Biometrie ist die bestehende Messfehlerrate „failure to enrol rate“ (FER). Messfehler können vielfältige Ursachen wie Krankheit, Unfälle, Erfassungsfehler usw. haben.
Auch datenschutzrechtlich sind diese Verfahren nicht unbedenklich. Biometrische Daten sind personenbezogene Daten, die bestimmten Personen zugeordnet werden können. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage oder eine freiwillige und informierte Einwilligung des Betroffenen vorliegt (§ 4 I BDSG). Es müssen zudem im Umgang mit diesen Daten die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Die technischen Möglichkeiten der Biometrie sind derart vielfältig, dass die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit schnell missachtet werden können. Zugangskontrolldaten sind demnach schnellstmöglich zu löschen und der Grundsatz der Zweckbindung (§ 14 BDSG) einzuhalten. Eine Einwilligungserklärung für die Zugangskontrolle muss daher nicht automatisch auch eine Einwilligung zur Leistungsüberwachung beinhalten. Eine unbemerkte oder indirekte Erfassung der biometrischen Daten ist unzulässig.
Unternehmen sollten zudem vor Einführung biometrischer Verfahren darauf achten, dass die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten im konkreten Einzelfall durch ein zuvor erstelltes Konzept zum Datenschutz und zur Datensicherheit dokumentiert und gewährleistet sind.

Weitere Informationen: 
http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=12937&article_id=55984&_psmand=48
http://www.datenschutz.hessen.de/tf014.htm
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 07:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Arbeitgeber als &quot;Diensteanbieter&quot; von Telekommunikationsdienstleistungen“  bei Privatnutzung von dienstlichem Email-Account?</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/13/d-arbeitgeber-als-diensteanbieter-von-telekommunikationsdienstleistungen-bei-privatnutzung-vo.html</link>
			<description>Neuere Rechtsprechung erschüttert die bisher überwiegende Sichtweise, dass der Arbeitgeber, sofern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Telekommunikationsdienste „in der Regel gegen Entgelt erbrauchte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen(…)“.  Email-Übertragungsdienste sind als solche Telekommunikationsdienste einzustufen. Diensteanbieter einer solchen Leistung ist jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Die überwiegende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass der Arbeitgeber als ebensolcher Diensteanbieter einzustufen ist, wenn er die private Emailnutzung des dienstlichen Accounts erlaubt oder zumindest duldet. 
Diese Einschätzung hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des privaten Email Verkehrs das Fernmeldegeheimnis (§ 88 Abs. 2 TKG) wahren muss. Das Fernmeldegeheimnis umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Demzufolge dürfte der Arbeitgeber keine Kenntnis von privatem Email-Verkehr nehmen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Krankheit oder aufgrund Kündigung abwesend ist. Dies kann die Sichtung der dienstlichen Kommunikation im Email-Account des Arbeitnehmers massiv erschweren. Schon die unbeabsichtigte Kenntnisnahme von privaten Emails im dienstlichen Email-Account kann dann strafbar sein (§ 206 StGB i.V.m. § 88 TKG).
Nun liegen zwei LAG Entscheidungen vor (LAG Niedersachen vom 31.5.2010 – 12 Sa 875/09; LAG Berlin-Brandenburg vom 16.2.2011), die davon ausgehen, dass der Arbeitgeber kein Diensteanbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des TKG sei und damit die private Email Kommunikation nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliege. 
Dieser neue Ansatz in der Rechtsprechung könnte wohlmöglich eine Trendwende in der rechtlichen Beurteilung der Kenntnisnahme privater Emails in dienstlichen Email Accounts darstellen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert jedoch noch nicht, so dass für Arbeitgeber, die die private Nutzung des dienstlichen Email Accounts zulassen, lediglich das rechtliche Risiko sinkt.
Weitere Informationen:
LAG Niedersachsen vom 31.5.2010: http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200900087512%20SA
LAG Berlin Brandenburg vom 16.2.2011: http://openjur.de/u/168249.html
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 08:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Orientierungshilfe Cloud Computing </title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/01/10/d-orientierungshilfe-cloud-computing.html</link>
			<description>Die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das 26 Seiten umfassende Papier gibt Einblick in die Beurteilung der Nutzung von Cloud Computing Diensten durch die Datenschutzbeauftragter des Bundes und der Länder. Dabei wird klargestellt, dass grundsätzlich der Nutzer einer Cloud Anwendung die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung trägt. Der Cloud Anbieter wird regelmäßig als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Dementsprechend obliegt dem Cloud Anwender die üblichen Kontrollpflichten nach § 11 BDSG. Die Durchführung der  Kontrollen ist jedoch häufig aufgrund der technischen Gegebenheiten einerseits und der mangelnden Transparenz der Organisation – z.B. bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern – problematisch. Darüber hinaus  ist auf vertraglicher Ebene zu beachten, dass der Cloud Anwender mit dem Cloud Anbieter einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach § 11 BDSG abschließen muss. Findet eine Datenübermittlung  in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums statt, muss NEBEN einem Vertrag nach § 11 BDSG die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission, eine gültige Safe Harbour Zertifizierung vorliegen.
Der Einsatz von Cloud Computing-Lösungen ist damit weiterhin als problematisch einzustufen. Es sollte jeweils sorgfältig geprüft werden, ob eine Verlagerung von personenbezogenen Daten in die Cloud im jeweiligen Einzelfall als nötig einzustufen ist. Bei der Auswahl des Cloud Computing Angebotes ist möglichst darauf zu achten, dass der Cloud Anbieter eine Zertifizierung nachweisen kann, die den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten entsprechend dem europäischen Datenschutzrecht  dokumentieren kann. Bei der Verlagerung von personenbezogenen Daten in die Cloud ist zu empfehlen, sich auf Dienste zu beschränken, die ausschließlich Daten in Deutschland bzw. innerhalb der EU verarbeiten.
Weitere Informationen:
http://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh_cloud.pdf
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 23:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU: EuGH greift bei Vereinheitlichung des Datenschutzes durch</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2011/12/23/eu-eugh-greift-bei-vereinheitlichung-des-datenschutzes-durch.html</link>
			<description>In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 stellt der Europäische Gerichtshof unmissverständlich klar,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dem Fall lag die Frage zu Grunde, ob die Vorschrift des spanischen Rechts, nach der die Verarbeitung zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle vorliegt, die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen und (!) die Daten aus öffentlichen Verzeichnissen stammen, mit Artikel 7 f Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Artikel 7 enthält nach den klaren Aussagen des EuGH eine abschließende Liste von Erlaubnistatbeständen. Artikel 7 Abs. f der Richtlinie sieht vor, dass die Datenverarbeitung zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle vorliegt, und Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen. Das spanische Recht enthielt mit dem zusätzlichen Anforderungsmerkmal „aus öffentlichen Quellen“ eine zusätzliche Hürde für die Zulässigkeit.
Der EuGH stellt klar, dass solche zusätzlichen Hürden dem freien Datenverkehr entgegenstehen. Auch das in der Richtlinie eingeräumte Ausgestaltungsrecht des Gesetzgebers greife in diesem Falle nicht, da es nur dort Wirkung entfalten könne wo ein Spielraum vorhanden ist. Dies sei bei der klar abschließenden Regelung des Art. 7 der Richtlinie jedoch nicht der Fall.
Allenfalls sei es dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie möglich, Leitlinien für die vorzunehmende Interessensabwägung vorzusehen.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass Art. 7 der Richtlinie konkret genug gefasst ist, um unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zu entfalten.
In den Mitgliedsstaaten wird nun eine Diskussion darüber beginnen, ob bestimmte nationale Normen als unzulässige zusätzliche Hürde zu sehen sind. So dürften in Deutschland die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken (§ 28 Abs. 3 ff. BDSG) ein geeignetes Thema für die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung sein. Fraglich ist, ob es sich bei diesen Vorschriften um eine zusätzliche Hürde neben dem berechtigten Interesse handelt oder ob es sich um Leitlinien für die Abwägung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke (berechtigtes Interesse) handelt. Einen Anhaltspunkt der für die letzte Sichtweise spricht liefert die Gesetzesbegründung, nach der § 28 Abs. 3 BDSG in erster Linie eine Regelung enthält, welche das schutzwürdige Interesse des Betroffenen bei Werbung als grundsätzlich überwiegend einstuft und das nur unter bestimmten Umständen weniger schwer wiegt als das berechtigte Interesse des Betroffenen.
Es darf allerdings die Frage gestellt werden, wie der freie Datenverkehr ermöglicht werden kann, wenn die Abwägungs-Leitlinien in den Mitgliedsstaaten zu völlig unterschiedlichen Abwägungsergebnissen führen. Fraglich ist auch, ob eine Leitlinie so konkret ausfallen darf, dass für eine eigentliche Abwägung gar kein Raum mehr bleibt.
Weitere Informationen:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0468:EN:HTML
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:HTML
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 16:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: SAP übernimmt Cloud-Software Unternehmen für 3.4 Milliarden Dollar</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2011/12/22/d-sap-uebernimmt-cloud-software-unternehmen-fuer-34-milliarden-dollar.html</link>
			<description>Cloud Computing ist offenbar nicht mehr aufzuhalten. Dies erkennt auch die SAP AG und gab am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[SuccessFactor mit Hauptsitz in Kalifornien hat mehr als 1.450 Mitarbeiter und entwickelt Cloud-Software für „Human-Capital-Management“ (HCM)-Lösungen“. Derzeit bedient SuccessFactors angeblich 15 Millionen Subskriptionsanwender und ist in 168 Ländern aktiv. Das Unternehmen hat eine skalierbare Cloud-Applikationsplattform, die zukünftig gemeinsam mit SAP als Software-as-a-Service Geschäftsmodell genutzt werden soll. 
Die Transaktion, welche durch ein Übernahmeangebot der SuccessFactors Aktien gegen Barvergütung, erfolgen soll, hat die Größenordnung von ca. 3.4 Milliarden Dollar.
Mit der Akquisition soll laut einer Presserklärung die Strategie von SAP hin zur Cloud-Technologie weiter realisiert werden, um unter anderem durch die verstärkte Nutzung von mobilen Endgeräten von Mitarbeitern der SAP Kunden „B2E“ die Zugangsmöglichkeiten zu verbreitern. Von „SAP Business Suite“ bis „SAP Business One“ sollen die Applikationen von SuccessFactors umfassend kompatibel zu den Produkten des Walldorfer Spezialisten für ERP-Software sein bzw. werden.
Man sieht in der Investition eine strategische Weichenstellung für die nach eigenen Angaben 176.000 SAP-Kunden mit ihren ca. 500 Millionen Mitarbeitern. Die millionenfache Rechenleistung der immer stärker werdenden Endgeräte und die Cloud-Computing-Technologie können, bei Wahl der richtigen IT-Struktur, einen Großteil der Last von den Zentralrechnern und –Systemen nehmen. Dadurch können durchaus positive Effekte in Sachen Kosten, Verfügbarkeit, Sicherheit und Ökologie auftreten.
Aber die „Risiken und Nebenwirkung“ der Cloud-Technologie sollten ebenfalls durch entsprechende Konzepte (Security by design) kontrolliert werden. Ob dann im Ergebnis alle Geschäftsvorfälle noch für Cloud-Anwendungen auf mobilen Endgeräten geeignet sind und welches Risikobewusstsein vorher bei den Mitarbeitern geschaffen werden muss, bleibt dann eine unternehmensspezifische Einzelfallentscheidung. 
Noch längst sind nicht alle datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Cloud-Computing beantwortet. Unternehmenskritische Anwendungen mit visionären Technologien und innovativen Strukturen bedürfen zweifelsohne einer sorgfältigen Kontrolle durch regelmäßige Audits und unabhängige (SAP-, Cloud und Datenschutz-) Expertise.

Weitere Informationen:
http://www.sap.com/germany/news-reader/index.epx?articleID=17903
]]></content:encoded>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 13:54:00 +0100</pubDate>
			
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