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		<title>2b-advice.com: Latest News</title>
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		<description>2B Advice News</description>
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			<title>2b-advice.com: Latest News</title>
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		<lastBuildDate>Mon, 14 May 2012 09:37:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>D: 4-Augen Prinzip im Datenschutz</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/05/14/d-4-augen-prinzip-im-datenschutz.html</link>
			<description>Das 4-Augen Prinzip bedeutet, das wichtige Maßnahmen nicht allein von einer einzelnen Person...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Klassiker des Prinzips ist die sog. Zweitmeinung im Bereich der medizinischen Entscheidungsfindung. Aber auch im Bankwesen oder der staatlichen Verwaltung findet man 4-Augen Kontrollverfahren
Für den Datenschutzbeauftragten spielt das 4-Augenprinzip unter Anderem bei der Gestaltung eines Rechte- und Rollenkonzepts, insbesondere bei den Administratorenrechten sowie dem Nachweis von Löschungsvorgängen, eine besondere Bedeutung.
Das 4-Augen Prinzip kann beispielsweise im Rahmen der betrieblichen Datenschutzrichtlinien festgeschrieben werden, so dass bei der Email-Archivierung darauf geachtet wird, dass nur wenn zwei Administratoren angemeldet sind, Zugriff genommen werden kann. Andererseits besteht bei der Umsetzung die Gefahr, dass durch ein wechselseitiges verlassen auf die jeweils andere Person, die Kontrollen oberflächlicher geschehen. Daher sollte im Rahmen des 4-Augen-Prinzips ebenfalls eine hierarchische Organisationsstruktur eingehaltene werden.
Standardsoftware wie SAP hat insbesondere für HR-Infotypen das 4-Augenprinzip bei der Änderung von Infotypen durch sog. Sperrkennzeichen festgeschrieben. Ein Datensatz ist somit vorhanden, wird aber erst vollständig, wenn ein anderer Rechteinhaber diesen Datensatz entsperrt. Der Vorgang ist in einer symmetrischen und einer asymmetrischen Variante planbar.
Bei der asymmetrischen Variante kann ein Benutzer Datensätze anlegen, ändern und löschen, die dann automatisch zunächst gesperrt sind. Der andere Benutzer kann Sätze wiederum sperren und entsperren. Sobald der Benutzer B die Sätze entsperrt, kann der andere Benutzer diese dann nicht mehr ändern. Dies ginge erst wieder wenn Benutzer B diese sperrt.
In der symmetrischen Variante haben beide Benutzer die gleichen Rechte, aber über Kreuz, d.h. die Freigabe kann nicht von demjenigen erfolgen, welcher die Datensätze angelegt hat.
Unternehmen sollten die Einsatzmöglichkeiten des 4-Augen-Prinzips bei sensiblen Datenverarbeitungsvorgängen prüfen und soweit notwendig realisieren.
Weitere Informationen: https://www.bsi.bund.de/ContentBSI/grundschutz/kataloge/m/m04/m04129.html
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ISRevision/Leitfaden_IS-Revision-v2_pdf.pdf?__blob=publicationFile
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 14 May 2012 09:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Datenschutz bei der E-Mail Grundarchitektur</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/05/14/d-datenschutz-bei-der-e-mail-grundarchitektur.html</link>
			<description>Jeder Datenschutzbeauftragte erhält regelmäßig  E-Mails. Die Grundarchitektur, welche  dahinter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In der Regel besteht die E-Mail-Architektur im Unternehmen aus SMTP-Proxy, einem Content-Filter, dem E-Mail-Server und manchmal noch aus einer virtuellen Poststelle. 
Die Identifikation und Filterung erfolgt dabei durch den Proxy-Server und den Content-Filter.

Der Datenschutzbeauftragte wird im Rahmen seiner Kontrollaufgaben  zu prüfen haben, ob ein Virenschutzprogramm eingebunden ist, welches immer auf dem aktuellen Stand ist und Schadprogramme ausfiltert. Wie der Virenbefall von Mails identifiziert wird sollte dabei abgeklärt werden, ebenso die ständige Überwachung des sog. Quarantäneordners als Workflow im Unternehmen. Anderenfalls können schnell unternehmensrelevante Mails unwiederbringlich verloren gehen. Eine sog. Whitelist kann dabei einen privilegierten Zugang ermöglichen. Ebenso sollte eine aktive Spam-Filterung erfolgen. Die Konfiguration der Komponenten sollte dokumentiert sein und ist im Rahmen eines Audits der Technisch-Organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben. Umgekehrt sollte auch ein Maximalwert für die Anzahl der Empfängeradresse eines Mitarbeiters konfiguriert sein.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat eine Checkliste zur Internetsicherheit und zum sicheren Betrieb von E-Mail-Servern herausgegeben, um die zentralen Themen und die notwendigen Fragen an den Administrator zur Verfügung zu stellen. Dieses Dokument hilft Administratoren bei der sicheren Konfiguration der E-Mail Struktur im Unternehmen und dem Datenschutzbeauftragten bei der Kontrolle des Systems.

Für den Datenschützer ist natürlich die Protokollierung der Filter sowie von wichtigen Vorkommnissen von Interesse. Allerdings sollte eine langfristige Speicherung vermieden werden und die einschlägigen Gesetze müssen natürlich eingehalten werden. Sicherheitsrelevante Vorfälle sollten regelmäßig von der IT-Abteilung berichtet und dem Datenschutzbeauftragten mitgeteilt werden, um ggf. gemeinsam die Sicherheitsstrategie für die E-Mail-Architektur anzupassen. Da die E-Mail Adressen von jedermann willkürlich gestaltet werden kann, sollten Mails von außerhalb der Domäne mit der Kennung der Domäne gesperrt sein, um den Identitätsklau zu vermeiden. 


Weitere Informationen: https://www.bsi.bund.de/ContentBSI/Themen/Cyber-Sicherheit/ISiReihe/ISi-Mail-Server/isi-mail-server.html
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 14 May 2012 09:18:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU: Art. 29 Datenschutzgruppe äußert sich zur geplanten  EU-Verordnung</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/04/20/eu-art-29-datenschutzgruppe-aeussert-sich-zur-geplanten-eu-verordnung.html</link>
			<description>Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG – dabei handelt es sich um die Richtlinie, in der das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ende Januar 2012 veröffentlichte die EU Kommission ein geplantes Paket zur Neuregelung des Datenschutzes in Europa. Es umfasst einerseits einen Verordnungsentwurf, welcher das Datenschutzrecht europaweit vereinheitlichen soll sowie einen Richtlinienentwurf für den nicht öffentlichen Bereich, der bei Polizei und Justiz die Einhaltung bestimmter Mindestvorgaben festlegen soll.
In ihrer 32 Seiten umfassenden Stellungnahme begrüßt die Artikel 29 Gruppe den Vorschlag der EU Kommission überwiegend. Der Entwurf sei grundsätzlich dazu geeignet die Rechte der Betroffenen zu stärken und Datenverarbeiter stärker in die Verantwortung zu nehmen. Ebenso wird die Erweiterung  und Harmonisierung der Befugnisse der Kontrollbehörden begrüßt. Hierdurch wird eine bessere Einhaltung der Rechtsvorschriften erwartet. Positiv wurde ebenfalls bewertet, dass der Verordnungsentwurf darauf abzielt, Datenverarbeitungen und Arbeitsmittel von vornherein rechtskonform zu implementieren. Hierzu dienen Instrumente wie regelmäßige Privacy Impact Assessments.
Jedoch äußerte die Arbeitsgruppe auch Kritik. Der positive Ansatzpunkt, Unternehmen in Europa nur noch einer zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuordnen, die wiederum europaweit das Vorgehen koordiniert, sei verbesserungsbedürftig. Es fehle an Kriterien, wie der Hauptsitz von international tätigen Unternehmen und damit die zuständige Behörde zu bestimmen sei. Einige Bestimmungen müssten insgesamt klarer gefasst werden. Die Anforderungen, die die geplante Richtlinie für Polizei und Justiz aufstellt, hält die Gruppe für nicht ambitioniert genug und bedauert, dass kein einheitlicher, für alle Bereiche des Datenschutzes geltender, Entwurf vorgelegt wurde.
Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp191_en.pdf
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 13:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Vorsicht bei Screenshots in Firmen-Unterlagen</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/04/20/d-vorsicht-bei-screenshots-in-firmen-unterlagen.html</link>
			<description>Wie ein aktueller Fall aus England zeigt, lauern datenschutzrechtliche Fallstricke oft an Stellen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Genau dies passierte der Durham University. Im Rahmen eines Online-Trainings sollte die Funktionsweise von bestimmten Universitäts-Systemen erläutert werden. Zu Anschauungszwecken waren Screenshots in das Training eingefügt. Die Screenshots enthielten personenbezogene Daten von 177 ehemaligen Studenten und Angestellten. Zu den Datentypen gehörten der Name, die Anschrift sowie das Geburtsdatum der Betroffenen. Der Fall gelangte schlussendlich bis zur englischen Datenschutzaufsichtsbehörde ICO.
Vor einer solchen Panne ist grundsätzlich kein Unternehmen gefeit. Besonders unangenehm wird es, wenn das Training nicht nur hausintern sondern auch außerhalb des Unternehmens Verwendung findet. Gleiches gilt übrigens für Image-Broschüren, Plakate oder andere Unterlagen eines Unternehmens. Fotos, die während des laufenden Betriebes gemacht werden, können nicht gesperrte Monitore erfassen und somit auch die darauf angezeigten Daten. Vor der Verwendung oder Veröffentlichung solcher Unterlagen müssen diese daher auf solche „Datenlecks“ geprüft werden.
Es ist daher wichtig, die Personen im Unternehmen, welche mit der Erarbeitung solcher Materialien befasst sind, entsprechend zu schulen und zu sensibilisieren. Die Erfahrung zeigt, dass Datenschutzbeauftragte bei der Erstellung solche Unterlagen regelmäßig nicht eingeschaltet sind. Datenschutzbeauftragte sollten daher zumindest darauf hinwirken, das Bewusstsein der Mitarbeiter für diese Problematik zu wecken und frisch zu halten. Für eine entsprechende Mitarbeiterschulung kann der Fall der Durham University als Beispiel gute Dienste leisten.

Weitere Informationen:
http://www.ico.gov.uk/news/latest_news/2012/university-published-personal-data-in-online-training-manual-01032012.aspx
]]></content:encoded>
			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 11:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft - Update</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/04/16/d-bundesarbeitsgericht-entscheidet-zur-frage-nach-schwerbehinderteneigenschaft-update.html</link>
			<description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.02.2012, Aktenzeichen 6 AZR 553/10,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Gericht hat inzwischen die Urteilsbegründung im Internet veröffentlicht. In den Gründen befasst es sich insbesondere mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 28 Abs. 6 BDSG und setzt sich auch mit dem Verhältnis der nationalen Vorschrift zu EU Datenschutzrichtlinie 95/46/EG auseinander.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass § 28 Abs. 6 BDSG so gelesen werden müsse, dass eine Erhebung von besonderen Arten von Daten nicht nur dann zulässig sei, wenn dies für die Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen erforderlich ist sondern auch dann, wenn dies als Kehrseite der Ansprüche für die pflichtgemäße Erfüllung solcher Ansprüche erforderlich ist.
Der Arbeitgeber müsse die Information über die Schwerbehinderteneigenschaft erheben dürfen, weil er anderenfalls die vorgeschriebene Prüfung im Vorfeld der Kündigung nicht pflichtgemäß hätte durchführen können.
Die Begründung des Urteils wirft  noch einmal ein Schlaglicht darauf, dass § 32 BDSG lediglich § 28 Abs. 1 BDSG verdrängt und für die Erhebung besonderer Arten von Daten die Maßgaben des § 28 Abs. 6 bis Abs. 9 BDSG weiterhin einschlägig sind.
Das Urteil ist für das Fragerecht des Arbeitgebers von Bedeutung. Nicht jede Frage des Arbeitgebers ist zulässig. Grundsätzlich ist die Erhebung personenbezogener Daten der Beschäftigten zulässig, wenn dies für das Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 32 BDSG). Für besondere Arten von Daten gehen die strengeren Regeln nach § 28 Abs. 6 bis 9 jedoch vor. Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob und vor allem auch wann Sie besondere Arten von Daten erheben dürfen. Viele Ansprüche der Beschäftigten – und damit auch die Pflichten des Arbeitgebers – entstehen erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Frage nach besonderen Arten von Daten der Beschäftigten setzt somit sowohl Kenntnisse des Arbeitsrechts als auch des Datenschutzrechts voraus.
Weitere Informationen
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&az=6%20AZR%20553/10 
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0012/12
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/2_Sa_49_10urteil20100630.html
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 08:53:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Lösung von Datenschutzkonflikten durch Obmann als „Man-in-the Middle“</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/04/02/d-loesung-von-datenschutzkonflikten-durch-obmann-als-man-in-the-middle.html</link>
			<description>Welcher Datenschutzbeauftragte kennt nicht das Dilemma, der Auftraggeber des Unternehmens will...</description>
			<content:encoded><![CDATA[So kann es beispielsweise vorkommen, dass der Auftraggeber wissen will, welche Mitarbeiter welche Umsätze erzielt haben. Ebenso kommt es vor, dass Bonitätsauskünfte über Mitarbeiter eingeholt werden sollen oder für einen großen Auftraggeber ein Sozialaudit zu Arbeitsunfällen oder Durchschnittsgehältern durchgeführt werden muss. Diese höchstpersönlichen Beschäftigtendaten können aber an eine unternehmensfremde Stelle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand übermittelt werden.
Hier kann eine im Auftrag des Unternehmens eingeschaltete Obmann Stelle, wie z.B. eine Anwaltskanzlei zur Problemlösung beitragen. Derartige Anonymisierungskonzepte werden bereits in der medizinische Forschung praktiziert, funktionieren aber auch bei anderen datenschutzrechtlichen Sachverhalten. Auftraggeber bleibt die verantwortliche Stelle. Informationen und Daten werden weisungsgemäß verwendet und dennoch kann der Treuhänder dann konsolidierte bzw. anonymisierte Ergebnisdaten an das anfragende Unternehmen weiterleiten, ohne dass personenbezogene Daten übermittelt werden oder den Ergebnissen misstraut werden.
Auch die immer häufiger anzutreffenden Informanten-Schutzsysteme funktionieren mit einer eigentlich unabhängigen Stelle, die aber im Auftrag des Unternehmens tätig wird, vertrauenswürdig und zuverlässig. Bei derartigen „Whistle-Blowing“-Systemen bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern beispielweise zur Korruptionsbekämpfung oder zur Aufdeckung unlauterer Geschäftsmethoden einen unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Ansprechpartner, außerhalb der möglicherweise kompromittierten Organisation an. Diese unabhängige Stelle kann dann unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters, unmittelbar der Geschäftsleitung berichten. Gleichwohl bleibt der Obmann als Auftragnehmer, wenn er beispielsweise Rechtsanwalt ist, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. D.h. einerseits unterliegt er der Schweigepflicht, welche er selbst in einem Gerichtsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, andererseits kann er durchaus eine Prüfung und entsprechende Erklärungen gegenüber dem Unternehmen bzw. dem Partnerunternehmen abgeben. Aber auch andere, vertrauenswürdige und integre Personen kommen für eine derartige Aufgabe in Betracht.
Ein Obmann ist er quasi in IT Kategorien eine Art Clearingstellen für Datenschutzprobleme im Sinne eines „Man- in-the-Middle“ oder einer „Trusted Third Party“.

Weitere Informationen: 
http://www.datenschutz.de/themen/?catchid=27105&score=1
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 15:44:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D:  LG Berlin: „Like-Button“ nicht abmahnfähig, aber Facebook AGB sind rechtswidrig</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/04/02/d-lg-berlin-like-button-nicht-abmahnfaehig-aber-facebook-agb-sind-rechtswidrig.html</link>
			<description>Facebook ist datenschutzrechtlich nach wie vor ein “heißes Eisen” und birgt komplexe Datenschutz...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11 eine Wettbewerbswidrigkeit vereint weil es den Verstoß gegen § 13 TMG nicht als wettbewerbsrelevant ansieht. Ein kaufmännischer Mitwettbewerber kann daher die Nutzung des beliebten Facebook „Like-Button“ nicht zum Anlass nehmen, das Konkurrenzunternehmen abzumahnen und eine Unterlassungserklärung und ggf. Schadensersatz zu fordern. Bei der Vorschrift des Telemediengesetzes handelt es sich nicht um eine Vorschrift, welche das Marktverhalten von Markteilnehmern regelt, befanden die Richter, sondern um eine Regelung, welche dem Markverhalten vorausgeht. Die Regelung soll dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz der Betroffen dienen und kein lauteres Verhalten am Markt zu gewährleisten. Datenschutzbestimmungen sind in der Regel keine Markverhaltensregeln, mit dieser Entscheidung gilt der Grundsatz damit auch für den Like-Button.
Die Verbraucherzentrale hat dagegen am Landgericht Berlin durch ein nicht rechtskräftiges Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10 mit einer Unterlassungsklage in einer anderen Sache Recht bekommen. Sie hatte Facebook aufgefordert Nutzerinhalte nur nach Zustimmung zu verwenden. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Nutzer klar und deutlich informiert werden müssen, wenn ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet nach Ansicht der Richter bisher nicht statt.
Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook gehen nach Ansicht der Richter zu weit. Dort wird die weltweite, umfassende und kostenlose Nutzungsrechten an den Inhalten vom Nutzer eingeräumt. Rechtswidrig soll nach Ansicht der Richter auch die Einwilligungserklärung sein, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem war die Sicherstellung der rechtzeitigen Information der Nutzer über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, streitig.
Auf Grundlage dieser Entscheidung ist zu vermuten, dass Aufsichtsbehörden in naher Zukunft Bußgeldverfahren gegen Facebook und Co einleiten.
Unternehmen können Sie an den Entscheidungsgründen orientieren, wenn sie ihre eigenen Nutzungsbestimmungen und Einwilligungserklärungen für die Nutzer ihrer Dienste gestalten

Weitere Informationen:
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/lg_berlin_16_o_551_10_urteil_facebook_06_03_2012.pdf
http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 15:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU: Artikel 29 Gruppe veröffentlicht Arbeitsprogramm für 2012 – 2013 nebst Übersetzungen</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/03/26/eu-artikel-29-gruppe-veroeffentlicht-arbeitsprogramm-fuer-2012-2013-nebst-uebersetzungen.html</link>
			<description>Die Artikel 29 Gruppe hat ihr Arbeitsprogramm für 2012 – 2013 nebst Übersetzungen auf ihrer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Strategische Schwerpunkte für 2012 – 2013 sollen die Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie sowie die Arbeit an einem künftigen Rechtsrahmen für den Datenschutz, die effizientere Arbeitsweise der Artikel 29 Gruppe und der Datenschutzbehörden, Maßnahmen im Hinblick auf technologische Herausforderungen, Gewährleistung eines kohärenten, wirksamen Ansatzes für den Datenschutz im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Umgang mit der Globalisierung und schlussendlich die Stellungnahme zu aktuellen Themen sein.
Für den Schwerpunkt „Technologische Herausforderungen“ hat sich die Artikel 29 Gruppe vorgenommen, die Themen Cloud Computing, Gesichtserkennung, Anonymisierungstechniken, Verfolgung mit Hilfe eines virtuellen Fingerabdrucks/einer Gerätekennung zu behandeln und Leitlinien zu Apps für Smartphones zu erarbeiten.
Für den Bereich der Globalisierung plant die Artikel 29 Gruppe insbesondere Binding Corporate Rules sowie das Genehmigungsverfahren für diese verbindlichen unternehmensinternen Regelungen zu behandeln.
Für Datenschutzbeauftragte und die Geschäftsleitung lohnt sich ein Blick in das Arbeitsprogramm. Die Stellungnahmen der Artikel 29 Gruppe spielen bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung immer dann eine Rolle, wenn das Datenschutzgesetz auslegungsbedürftige Begriffe verwendet. Hat die Artikel 29 Gruppe hierzu Stellung genommen, ist davon auszugehen, dass auch die nationalen Aufsichtsbehörden diesen Auslegungserwägungen folgen werden. Stellungnahmen im Bereich der technischen Herausforderungen können ein Plus an Planungssicherheit bei der Projektentwicklung für neue Technologien oder die Einführung solcher Technologien sein.
Das Arbeitsprogramm nebst allen Übersetzungen ist unter folgender URL abrufbar:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/index_en.htm#h2-1 
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 16:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Ein modernes Datenschutzrecht für Europa!</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/03/26/ein-modernes-datenschutzrecht-fuer-europa.html</link>
			<description>Am 21./22. März 2012 fand die 83. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder...</description>
			<content:encoded><![CDATA[An der Konferenz nehmen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie die Landesdatenschutzbeauftragten teil.  Die Konferenz ist ein Gremium, das  zwei Mal jährlich aktuelle Fragen des Datenschutzes erörtert und zu ihnen Stellung nimmt. Die Arbeitsergebnisse münden in Beschlüsse und Entschließungen.  Die Entschließungen dieser Konferenz waren „ Ein hohes Datenschutzniveau für Europa!“, „Öffentlich geförderte Forschungsprojekte zur Entdeckung abweichenden Verhaltens im öffentlichen Raum – nicht ohne Datenschutz“ sowie „Europäische Ermittlungsanordnung darf Grundrechtsgarantien nicht aushebeln“. Die Entschlüsse sind zwar rechtlich nicht bindend, jedoch haben Sie aufgrund der fachlichen Kompetenz und Authorität der Teilnehmer praktische Auswirkungen.
Weitere Informationen:
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.284560.de&template=aktuell_d1
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.284018.de&template=lda_entschl
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.284022.de&template=lda_entschl
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.284025.de&template=lda_entschl
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 16:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>D: Massenabfragen durch Selbstauskunft.net</title>
			<link>http://www.2b-advice.com/no_cache/service/meldungen/2b/news/2012/03/16/d-massenabfragen-durch-selbstauskunftnet.html</link>
			<description>Gemäß § 34 I, IV BDSG hat jeder Bürger das Recht einmal im Jahr kostenlos bei Unternehmen die dort...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Viele Bürger nehmen dieses Recht allerdings nicht wahr, weil ihnen der Anspruch und die Formerfordernisse unbekannt sind bzw. das Erstellen einer eigenen Anfrage auf dem Postweg zu aufwändig ist.
Ein Internetunternehmen bietet nun unter www.selbstauskunft.net in diesem Zusammenhang einen kostenlosen Dienst für Verbraucher an. Wer seine Daten in dem Portal hinterlässt veranlasst, dass der Dienst im Namen des Verbrauchers bis zu 40 Unternehmen per FAX anschreibt und die Auskünfte verlangt, zu welchen das Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist. Da die Auskünfte der Unternehmen dann per Post an den Auftraggeber versendet werden, soll ein Missbrauch ausgeschlossen sein. Dass die Anfragen rechtsmissbräuchlich sein können und mit dem eigentlichen gesetzgeberischen Ziele nicht mehr viel zu tun haben, kann nicht ausgeschlossen werden. Laut Presseberichten sollen bisher 150.000 Anfragen abgeschickt worden sein und der Counter auf der Internetseite des Dienstes weißt sogar 488.000 Anfragen (März 2012) aus. Die Faxserver können mittlerweile angeblich täglich 10.000 Anfragen pro Tag verschicken. Auskunft.net erhebt nach eigenen Angaben nur Name, Adresse und Geburtsdatum und keine weiteren Angaben über das Konsumverhalten der Nutzer. Auch das Verbraucherschutzministerium plant ein Auskunftsportal, welches derartige Abfragen erleichtern soll. Bisher ist es allerdings bei der Planung geblieben.
Unternehmen, welche sich mit derartigen Massenabfragen konfrontiert sehen, benötigen eine sinnvolle Strategie zur Verifizierung, Auskunftserstellung und Abwicklung derartiger Anfragen. Dabei sind auch die Möglichkeiten zur  Abwehr von unberechtigten Auskünften zu diskutieren.
Bisher konzentriert sich der Dienst auf Auskunfteien, Zahlungsanbieter, Adresshändler und Mieterauskünfte. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Kreis deutlich erweitert wird. Unternehmen sollten sich daher darauf einstellen, dass die Auskünfte gem. § 34 häufiger als bisher angefragt werden. Ein § 34 BDSG Auskunftsverfahren sollte in jedem Fall unternehmensweit realisiert sein.

Weitere Informationen:
http://www.sueddeutsche.de/geld/datenschutz-was-die-schufa-alles-weiss-1.1265595
http://www.vzbv.de/1506.htm
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html
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			<category>Nachrichten</category>
			
			<author>info@2b-advice.com</author>
			<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 16:31:00 +0100</pubDate>
			
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