Dem Fall lag die Frage zu Grunde, ob die Vorschrift des spanischen Rechts, nach der die Verarbeitung zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle vorliegt, die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen und (!) die Daten aus öffentlichen Verzeichnissen stammen, mit Artikel 7 f Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Artikel 7 enthält nach den klaren Aussagen des EuGH eine abschließende Liste von Erlaubnistatbeständen. Artikel 7 Abs. f der Richtlinie sieht vor, dass die Datenverarbeitung zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle vorliegt, und Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen. Das spanische Recht enthielt mit dem zusätzlichen Anforderungsmerkmal „aus öffentlichen Quellen“ eine zusätzliche Hürde für die Zulässigkeit. Der EuGH stellt klar, dass solche zusätzlichen Hürden dem freien Datenverkehr entgegenstehen. Auch das in der Richtlinie eingeräumte Ausgestaltungsrecht des Gesetzgebers greife in diesem Falle nicht, da es nur dort Wirkung entfalten könne wo ein Spielraum vorhanden ist. Dies sei bei der klar abschließenden Regelung des Art. 7 der Richtlinie jedoch nicht der Fall. Allenfalls sei es dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie möglich, Leitlinien für die vorzunehmende Interessensabwägung vorzusehen. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass Art. 7 der Richtlinie konkret genug gefasst ist, um unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zu entfalten. In den Mitgliedsstaaten wird nun eine Diskussion darüber beginnen, ob bestimmte nationale Normen als unzulässige zusätzliche Hürde zu sehen sind. So dürften in Deutschland die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken (§ 28 Abs. 3 ff. BDSG) ein geeignetes Thema für die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung sein. Fraglich ist, ob es sich bei diesen Vorschriften um eine zusätzliche Hürde neben dem berechtigten Interesse handelt oder ob es sich um Leitlinien für die Abwägung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke (berechtigtes Interesse) handelt. Einen Anhaltspunkt der für die letzte Sichtweise spricht liefert die Gesetzesbegründung, nach der § 28 Abs. 3 BDSG in erster Linie eine Regelung enthält, welche das schutzwürdige Interesse des Betroffenen bei Werbung als grundsätzlich überwiegend einstuft und das nur unter bestimmten Umständen weniger schwer wiegt als das berechtigte Interesse des Betroffenen. Es darf allerdings die Frage gestellt werden, wie der freie Datenverkehr ermöglicht werden kann, wenn die Abwägungs-Leitlinien in den Mitgliedsstaaten zu völlig unterschiedlichen Abwägungsergebnissen führen. Fraglich ist auch, ob eine Leitlinie so konkret ausfallen darf, dass für eine eigentliche Abwägung gar kein Raum mehr bleibt. Weitere Informationen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0468:EN:HTML http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:HTML
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